§ 226 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 226.

Tageszeitungen sind Zeitungen, die in der Regel sechsmal wöchentlich erscheinen; Wochenblätter sind Zeitungen, die im Jahresdurchschnitt mindestens einmal wöchentlich erscheinen; Monatsschriften sind Zeitungen, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146126

alte Dokumentnummer

N9195722806L

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