§ 226 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 226.

(1) Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des §. 225 zu behandeln.

(2) Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebürenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der Vertheilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungscapitale entnehmen.

(3) Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das Deckungscapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo Altersversorgungscassen bestehen, das Deckungscapital in eine solche Casse zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Naturalleistung, Verteilungssumme,

Deckungskapital, Altersversorgungskasse

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021149

alte Dokumentnummer

N2189616949T

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