§ 225 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 225.

Vom Postzeitungsversand sind Druckschriften ausgeschlossen, die nicht im Inland gedruckt, verlegt und herausgegeben werden, die seltener als einmal in einem Kalendervierteljahr erscheinen, von denen, ausgenommen Nachlieferungen, nicht mindestens dreihundert Stück gleichzeitig am Postschalter aufgegeben werden, deren Einzelgewicht samt Beilagen eintausend Gramm überschreitet, die eine allgemein gehaltene Anschrift oder nichtgedruckte Zusätze aufweisen. Das gleiche gilt für Teile eines zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes, für Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen, sowie für Druckschriften, für die der Herausgeber oder Verleger vom Empfänger kein Entgelt verlangt und die nicht von Behörden und Ämtern oder Vereinen herausgegeben werden. Als Behörden und Ämter gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind. Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) kann aus staatspolitischen Gründen Ausnahmen zulassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146125

alte Dokumentnummer

N9195722805L

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