§ 224a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963

§ 224a.

Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder vorwiegend solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen, ferner in Lieferungen erscheinende, zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmte Werke sind vom Postzeitungsversand ausgeschlossen. Als vom Postzeitungsversand ausgeschlossene geschäftliche Druckschriften gelten auch solche, deren Inhalt im wesentlichen aus Text und Bildern von allgemeinem Interesse besteht, die jedoch nach ihrem Herausgabezweck, ihrer Gestaltung, ihrer Bezeichnung oder dergleichen dazu bestimmt sind, die Aufmerksamkeit des Lesers auf bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse zu lenken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146124

alte Dokumentnummer

N9195722804L

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