Die im Abs. 2 bezeichnete Verordnung, BGBl. Nr. 158/1994, ist mit 9.3.1994 in Kraft getreten.
Bezeichnung
§ 224.
(1) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 64) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Optometrist“ führen.
(2) Abs. 1 tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Abs. 1 regelt.
Die im Abs. 2 bezeichnete Verordnung, BGBl. Nr. 158/1994, ist mit 9.3.1994 in Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082487
alte Dokumentnummer
N5199434749J
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