§ 224 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Versicherungszeiten.

§ 224.

Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 228 und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093721

alte Dokumentnummer

N6195545711L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)