Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 223.
Die Postämter sind berechtigt, die Nachforschung abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn sie Kosten verursacht, welche die üblichen Nachforschungskosten übersteigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146122
alte Dokumentnummer
N9195722802L
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