§ 223 GSP-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

§ 223.

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen.

(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber

Schlagworte

Aufbauausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248080

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