§ 223 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Eintritt des Versicherungsfalles.

§ 223.

(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. 1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
  2. 2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
  1. a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
  2. b) im Falle der Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder der Knappschaftsvollrente, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres Gatten gewährt wird (§§ 254 Abs. 2, 271 Abs. 2 und 279 Abs. 2), mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters;
  1. 3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Stichtag für die Feststellung, ob, in welchem Zweige der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaße eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungfalles gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093720

alte Dokumentnummer

N6195545710L

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