§ 223 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

durch die Sperre und Inventur;

§ 223

§ 223. Gerätschaften werden durch gerichtliche Sperre in Verwahrung genommen, wenn es zur Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des Vermögens des Minderjährigen muß stets errichtet werden.

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