§ 222 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 222.

(1) Will der Ankläger, der Privatbeteiligte oder der Angeklagte die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen beantragen, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Erkenntnisse vorzuladen sind, so hat er dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Tatsachen und Punkte, über die der Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die Liste der neu zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen; außerdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet jedoch der dem Vorsitzenden in dieser Hinsicht eingeräumten Ermächtigung (§ 254).

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030526

alte Dokumentnummer

N2197523879S

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