Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 222.
Der Absender ist vom Ergebnis der Nachforschung schriftlich zu verständigen. Wurde die Nachforschung nach einer bescheinigten Postsendung nicht durch die Post verschuldet, hat er bei der Verständigung die Nachforschungsgebühr zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146121
alte Dokumentnummer
N9195722801L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)