§ 222 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Berichterstattung

§ 222

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben erstmals bis zum 1. März 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Landeshauptmann einen zusammenfassenden Bericht über den Vollzug dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten:

  1. 1. Zahl, Art und durchschnittliche Dauer der durchgeführten Verfahren;
  2. 2. Art der Erledigung dieser Verfahren;
  3. 3. Zahl der behördlichen Überprüfungen und Angaben über allfällige Veranlassungen;
  4. 4. Bemerkungen über verfahrensverzögernde Faktoren;
  5. 5. Bemerkungen über die zur Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung getroffenen Maßnahmen;
  6. 6. Art und Umfang der zum Abbau freigegebenen Vorhaben.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstmals bis zum 1. Mai 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren einen Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die im Absatz 1 genannten Daten der Bezirksverwaltungsbehörden des Landes sowie die Daten der vom Landeshauptmann geführten Verfahren zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erstmals bis zum 1. Juli 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über den bundesweiten Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie die Daten der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geführten Verfahren zu enthalten.

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