§ 222 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika

§ 222.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Großhandel mit allen Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial.

(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind auch zum Abfüllen und Abpacken der im § 220 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 genannten Stoffe und Präparate berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070205

alte Dokumentnummer

N5197418604S

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