Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika
§ 222.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Großhandel mit allen Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial.
(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind auch zum Abfüllen und Abpacken der im § 220 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 genannten Stoffe und Präparate berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070205
alte Dokumentnummer
N5197418604S
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