§ 221a.
(1) Den Schöffengerichtsverhandlungen, die im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten werden, sind als Schöffen die Personen zuzuziehen, die nach der Reihenfolge der besonderen Dienstliste für regelmäßige Schöffengerichtsverhandlungen bei diesem Gericht als Schöffen zunächst berufen sind.
(2) Ist die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden, so können die gegen die Entscheidungen des Schöffengerichtes und des Vorsitzenden zulässigen Rechtsmittel, deren Ausführung und die Gegenausführung auch bei diesem Bezirksgericht angebracht werden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 68)
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030525
alte Dokumentnummer
N2197523878S
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