§ 221a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 221a.

(1) Den Schöffengerichtsverhandlungen, die im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten werden, sind als Schöffen die Personen zuzuziehen, die nach der Reihenfolge der besonderen Dienstliste für regelmäßige Schöffengerichtsverhandlungen bei diesem Gericht als Schöffen zunächst berufen sind.

(2) Ist die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden, so können die gegen die Entscheidungen des Schöffengerichtes und des Vorsitzenden zulässigen Rechtsmittel, deren Ausführung und die Gegenausführung auch bei diesem Bezirksgericht angebracht werden.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 68)

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030525

alte Dokumentnummer

N2197523878S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)