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§ 221a MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 221a.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Bestimmung angeführt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40271050

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