Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Nachforschung nach Postsendungen.
§ 221.
Der Absender ist berechtigt, innerhalb eines Jahres von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an bei jedem Postamt nach der richtigen Abgabe von Postsendungen, ausgenommen Massensendungen ohne Anschrift und Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ nachforschen zu lassen, wenn er die wesentlichen Merkmale der Postsendungen angibt. Bei bescheinigten Postsendungen hat der Absender seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Vor Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Verlustes einer Postsendung hat der Absender die Nachforschung zu verlangen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146120
alte Dokumentnummer
N9195722800L
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