§ 221 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 221

(1) Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoForm. Nr. 53 geführt.

Es gliedert sich in drei Abteilungen:

  1. a) für Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;
  2. b) für Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;
  3. c) für Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.

(2) Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.

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