§ 220 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Siebenter Titel.

Strafen. §. 220.

§ 220

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 450 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 900 Euro nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

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