§ 220.
Vorgefundene Sachen, die aus einer Postsendung herrühren, sind mit ihr zu vereinigen. Die Kosten der Wiederverpackung sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn die Wiederverpackung auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Wenn die vorgefundene Sache mit der Postsendung nicht vereinigt werden kann, ist sie dem Empfänger oder dem Absender auszufolgen; wenn dies nicht möglich ist, ist sie als unanbringlich zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146119
alte Dokumentnummer
N9195722799L
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