§ 220 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 220.

Vorgefundene Sachen, die aus einer Postsendung herrühren, sind mit ihr zu vereinigen. Die Kosten der Wiederverpackung sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn die Wiederverpackung auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Wenn die vorgefundene Sache mit der Postsendung nicht vereinigt werden kann, ist sie dem Empfänger oder dem Absender auszufolgen; wenn dies nicht möglich ist, ist sie als unanbringlich zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146119

alte Dokumentnummer

N9195722799L

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