§ 220 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

§ 220.

(1) Ein Prüfsystem gemäß § 232 ist gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

(2) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren unter den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074427

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