§ 21h AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

Aufzeichnungspflicht

§ 21h.

(1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

  1. 1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9,
  2. 2. Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,
  3. 3. Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,
  4. 4. Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,
  5. 5. Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,
  6. 6. Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,
  7. 7. Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,
  8. 8. Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,
  9. 9. Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,
  10. 10. Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr gebrachten Weins oder in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,
  11. 11. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.

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