§ 21g AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Beitragserklärung

§ 21g.

(1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen

  1. 1. des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,
  2. 2. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,
  3. 3. des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate und
  4. 4. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr
  1. zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(1a) Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im Falle

  1. 1. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
  2. 2. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,
  1. die der AMA von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Form eines Online-Zugangs zur Weindatenbank zugänglich zu machen sind.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244448

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