§ 21d
Förderung von Kindertagesstätten
(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten den Trägern von Kindertagesstätten,
- a) in denen Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr betreut werden,
- b) in denen beeinträchtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres gemein-sam mit nicht beeinträchtigten Kindern dieses Alters betreut werden, zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.
(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn
- a) die Tagesbetreuung in der Kindertagesstätte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und dem Bewilligungsbescheid erfolgt;
- b) für die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten ein monatlicher Beitrag in der Höhe von mindestens € 140 bei ganztägiger Betreuung und von mindestens € 80 bei halbtägiger Betreuung eingehoben wird;
- c) sich der Förderungswerber verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen des Landes nachzuweisen und den Beitrag zurückzuer-statten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann;
- d) in einer Kindergruppe eine Betreuungsperson maximal fünf Kinder betreut;
- e) sich der Träger verpflichtet, sonstige Fördermöglichkeiten voll auszuschöpfen;
- f) sich der Träger verpflichtet, Betriebsüberschüsse für künftige Investitionen, für Instandhaltungen, für Qualitätssicherungsmaßnahmen oder für die Entwicklung neuer Angebote zu verwenden.
(3) Die Förderung darf nur auf Antrag des Trägers einer Kindertagesstätte gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
(4) Zur Durchführung der Förderung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten durch Verordnung Förderrichtlinien zu erlassen. In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über
- a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
- b) die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
- c) die Höhe des Förderungsbeitrages, der aus einem Sockelbetrag für jede Kindergruppe, in der mindestens acht Kinder betreut werden, und einem Betreuungsbeitrag je Kind und Betreuungsstunde besteht; eine Abstufung des Betreuungsbeitrages abhängig vom Alter des Kindes ist zulässig;
- d) die Abwicklung der Förderung und den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung.
(5) Der für eine Kindertagesstätte ermittelte Förderungsbeitrag ist um die Summe jener Förderbeiträge zu kürzen, die dem Träger einer Kindertagesstätte von dritter Seite – ausgenommen für Verpflegung – gewährt werden. Bei der Kürzung bleiben jene Förderbeiträge außer Betracht, die sonst eingestellt würden. Die Landesregierung darf in den Förderrichtlinien nach Abs. 4 vorsehen, dass bestimmte Förderungen von dritter Seite, insbesondere durch andere Gebietskörperschaften und sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts, welche zur Unterstützung von Investitionen oder bei Personalkosten sowie dem sonstigen Betrieb der Kindertagesstätte dienen, bei der Kürzung nicht berücksichtigt werden. In den Förderrichtlinien darf auch bestimmt werden, dass die Förderbeiträge von dritter Seite erst ab dem Erreichen einer bestimmten Höhe zu berücksichtigen sind. Die Förderung darf 77 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Kindertagesstätte abzüglich der Aufwendungen für die Verpflegung nicht übersteigen.
(6) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
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