§ 21d BPGG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.2022

Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).

§ 21d.

(1)  Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.

(2) Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss

  1. 1. der Vereinbarung über die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
  2. 2. eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
  3. 3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,
  4. 4. einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
  5. 5. eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
  6. 6. eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge

(3) Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(4) § 9 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40245791

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