Beitragshöhe
§ 21d
§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für alle oder einzelne der in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Schilling je
Bezugseinheit
(2) Der Höchstbeitrag beträgt für
1. Milch............................... 75 S je t übernommener
Milch
2. Getreide.............................45 S je t
Handelsvermahlung
3. Rinder, zum
Schlachten bestimmt................. 150 S je Stück
geschlachtetem Rind
4. Kälber, zum
Schlachten bestimmt................. 30 S je Stück
geschlachtetem Kalb
5. Schweine, zum
Schlachten bestimmt................. 30 S je Stück
geschlachtetem Schwein
6. Lämmer, Schafe, zum
Schlachten bestimmt................. 30 S je Stück
geschlachtetem Lamm, Schaf
7. Schlachtgeflügel.................... 30 S je 100 kg
Lebendgewicht
8. Legehennen.......................... 0,90 S je
Legehenne
9. Gemüse und Obst 20.................. 20 S je 1 000
angekaufter Waren
10. Kartoffeln.......................... 20 S je 1 000 S
angekaufter Waren
11. Gartenbauerzeugnisse................. 3 S je Flächeneinheit
(3) Der Beitrag beträgt für
Wein...................................... 750 S je Hektar
Weingartenfläche sowie
0,15 S je Liter Wein
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