§ 21d AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1994

Beitragshöhe

§ 21d

§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für alle oder einzelne der in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

Schilling je

Bezugseinheit

(2) Der Höchstbeitrag beträgt für

1. Milch............................... 75 S je t übernommener

Milch

2. Getreide.............................45 S je t

Handelsvermahlung

3. Rinder, zum

Schlachten bestimmt................. 150 S je Stück

geschlachtetem Rind

4. Kälber, zum

Schlachten bestimmt................. 30 S je Stück

geschlachtetem Kalb

5. Schweine, zum

Schlachten bestimmt................. 30 S je Stück

geschlachtetem Schwein

6. Lämmer, Schafe, zum

Schlachten bestimmt................. 30 S je Stück

geschlachtetem Lamm, Schaf

7. Schlachtgeflügel.................... 30 S je 100 kg

Lebendgewicht

8. Legehennen.......................... 0,90 S je

Legehenne

9. Gemüse und Obst 20.................. 20 S je 1 000

angekaufter Waren

10. Kartoffeln.......................... 20 S je 1 000 S

angekaufter Waren

11. Gartenbauerzeugnisse................. 3 S je Flächeneinheit

(3) Der Beitrag beträgt für

Wein...................................... 750 S je Hektar

Weingartenfläche sowie

0,15 S je Liter Wein

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