§ 21c SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2018

vgl. § 130a

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 21c.

(1) Die Aufnahme in die Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

vgl. § 130a

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212154

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