§ 21c KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Ausstellung eines Typenscheines aufgrund einer EG-Betriebserlaubnis

aus anderen Staaten

§ 21c.

(1) Der Antrag auf Bestätigung, daß ein auf Grund einer im Ausland erteilten EG-Betriebserlaubnis ausgestellter Typenschein den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluß folgender Unterlagen einzubringen:

  1. 1. Beschreibungsbogen
  2. 2. Genehmigungsbogen (Anhang VI der Richtlinie 98/14/EG ) einschließlich aller Anlagen
  3. 3. Übereinstimmungsbescheinigung für jede Motortype (Anhang IX der Richtlinie 98/14/EG )
  4. 4. Versuchsergebnisse (Anhang VIII der Richtlinie 98/14/EG ) für jede Variante und Version
  5. 5. Muster eines Typenscheines.

    Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf die Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1, 2 und 4 verzichten, sofern ihm diese Daten bereits von der ausländischen Genehmigungsbehörde mitgeteilt worden sind.

(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, eine Überprüfung ergeben hat, daß die erforderlichen Daten vollständig enthalten sind, die Daten in allen vorgelegten Unterlagen übereinstimmen und der vorgelegte Typenschein dem Muster der Verordnung entspricht.

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