§ 21c K-JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 21c

Förderung von Tagesmüttern oder Tagesvätern

(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

  1. a) die Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und dem Bewilligungsbescheid erfolgt;
  2. b) für die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten Beiträge in angemessener Höhe eingehoben werden;
  3. c) sich der Förderungswerber verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der För-derungsbeiträge auf Verlangen des Landes nachzuweisen und den Beitrag zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4) Zur Durchführung der Förderung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter durch Verordnung Förderrichtlinien zu erlassen. In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungs-beiträgen;
  2. b) die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung der Förderungsbeiträge zu knüpfen ist und Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung;
  3. c) die Höhe der Förderungsbeiträge;
  4. d) die Abwicklung der Förderung und den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung einen geeigneten Träger der freien Ju-gendwohlfahrt mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hiedurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in den Richtlinien nach Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung der Förderung gelten im Falle einer Übertragung für den freien Jugendwohlfahrtsträger in gleicher Weise.

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