vgl. § 130a
Lehrplan der Neuen Mittelschule
§ 21b.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:
- 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes- Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
- a) Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
- b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
- c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
- d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
- 2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse;
- 3. als unverbindliche Übung: Informatik.
(2) Im Lehrplan ist für die 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung vorzusehen. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen.
(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Neuen Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Neuen Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
vgl. § 130a
Schlagworte
Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40150843
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