Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis
§ 21b.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist vom Hersteller an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten. Dem Antrag ist eine Bestätigung anzuschließen, daß in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis gestellt worden ist. Weiters sind dem Antrag eine Beschreibungsmappe und die Genehmigungsbögen zu allen anzuwendenden Einzelrichtlinien gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG , 74/150/EWG und 2002/24 EG anzuschließen. Darüber hinaus sind die Beschreibungsunterlagen zu jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzustellen.
(1a) Die Betriebserlaubnisrichtlinien sind jeweils in folgenden Fassungen anzuwenden:
- 1. Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/37/EG , ABl. Nr. L 161 vom 22. Juni 2007, S 60,
- 2. Richtlinie 2002/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S 81,
- 3. Richtlinie 2003/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG .
(2) Können keine Genehmigungsbögen zu den Einzelrichtlinien beigebracht werden, so ist dem Antrag eine Beschreibungsmappe mit den für die jeweiligen Einzelrichtlinien maßgeblichen Angaben anzuschließen. Der Antragsteller hat Gutachten über alle in den jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen auf eigene Kosten beizubringen.
(3) Nach Einlangen eines Antrages hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
- 1. zu überprüfen, ob alle Genehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,
- 2. hinsichtlich der eingereichten Unterlagen sich zu vergewissern, daß die Fahrzeugmerkmale und -daten des Fahrzeugbeschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen oder Genehmigungsbögen der einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind,
- 3. an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeuges (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den Genehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,
- 4. falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 KFG 1967 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einholen.
(5) Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:
- Motor,
- Getriebe,
- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),
- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),
- Art des Aufbaus,
- Anzahl der Türen,
- Links-/Rechtslenker,
- Anzahl der Sitze,
- Ausstattungsvarianten.
(6) Die EG-Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, daß die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG , 74/150/EWG sowie 2002/24 EG fallenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen aller in Betracht kommenden Einzelrichtlinien erfüllen und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird.
Unbeschadet des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
(7) Für die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis ist eine Abgabe in doppelter Höhe der für die Erteilung einer nationalen Typengenehmigung vorgesehenen Abgabe zu entrichten.
(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für jede erteilte Genehmigung die zutreffenden Abschnitte des Genehmigungsbogens auszufüllen. Weiters sind den Genehmigungsbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens Listen der Genehmigungen, die erteilt, verweigert oder entzogen wurden, zu übermitteln.
(9) Auf Antrag des Herstellers können Ausnahmen von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien erteilt werden für
- 1. Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden,
- 2. Fahrzeuge auslaufender Serien,
- 3. Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale, eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien, nicht erfüllen können.
Die Ausnahme ist nur zu erteilen, wenn es wegen der beabsichtigten, besonderen Verwendung des Fahrzeuges oder infolge der Anwendung neuer Technologien angezeigt ist und wenn sichergestellt ist, daß die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges und der Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen durch das Fahrzeug (nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht) gleichwertig aufrecht erhalten werden.
(10) Der Hersteller hat auf der Übereinstimmungsbescheinigung und im Typenschein die erforderlichen Angaben über den Kraftstoffverbrauch zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe des Fahrzeuges zu machen.
(11) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 finden auf das Verfahren zur Erteilung einer Mehrstufen-Typengenehmigung Richtlinie 70/156/EWG idF 98/14/EG für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge sinngemäße Anwendung.
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