§ 21b K-JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 21b

Richtlinien für die Tagesbetreuung

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf diese Bestimmung und gemäß dem Leitfaden nach § 2 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 52/2009, durch Verordnung Richtlinien für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) Bestimmungen über die persönliche und fachliche Eignung einschließlich einer allfälligen Ausbildung (Inhalt, Stundenzahl) sowie einer allfälligen Zusatzausbildung für die Betreuung von beeinträchtigten Minderjährigen von Tagesmüttern oder Tagesvätern sowie der Betreuungspersonen in Kindertagesstätten;
  2. b) Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten;
  3. c) pädagogische Grundsätze für die Betreuung;
  4. d) Bestimmungen für Kindertagesstätten über die zulässige Anzahl von Kindergruppen in einer Kindertagesstätte, die zulässige Anzahl an Kindern in einer Kindergruppe und den Mindestraumbedarf einer Kindergruppe sowie die Anzahl der Betreuungspersonen für eine Kindergruppe.

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