§ 21b EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2010

Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

§ 21b.

(1) Das selbständige Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtmittel sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung ist verboten.

(2) Während des selbständigen Bedienens und Führens eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen ist die Einnahme von Alkohol, Suchtmittel oder die körperliche und geistige Verfassung beeinträchtigenden Medikamenten verboten.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117196

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