§ 21a UMG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

§ 21a.

Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055538

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