2a. Neue Mittelschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht Aufgabe der Neuen Mittelschule
§ 21a.
(1) Die Neue Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Stufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen und auf das Berufsleben vorzubereiten.
(2) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Neue Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Neuen Mittelschule anzustreben sind.
vgl. § 130a
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40138324
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