§ 21a LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen

§ 21a.

Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 17a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 19 Abs. 10 oder § 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40159352

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