Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
§ 21a.
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 17a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 19 Abs. 10 oder § 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Gesetzesnummer
10008213
Dokumentnummer
NOR40159352
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