Typenschein
§ 21a
(1) Der Typenschein muß mindestens im Format A5 ausgeführt sein.
(2) Im Typenschein sind die für die Zulassung relevanten Daten auf einem Datenblatt zusammenzufassen. Im Datenblatt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung 1999/100/EG , ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, zu machen. Das Datenblatt muss dem Muster nach Anlage 3d entsprechen. Die Schriftgröße muss jedenfalls zehn bis zwölf Zeichen (Punkte) pro Zoll betragen. Das Datenblatt hat jedenfalls auch eine Angabe über die Farbe der Begutachtungsplakette zu enthalten. Werden die für die Zulassung relevanten technischen Daten des Fahrzeuges vom Fahrzeugerzeuger oder seinem inländischen Bevollmächtigten der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer automationsunterstützt übermittelt, so ist eine Angabe dieser fahrzeugspezifischen Daten im Datenblatt nicht erforderlich.
(3) Der Typenschein muß mindestens folgende Inhalte aufweisen:
- 1. Datenblatt (Abs. 2),
- 2. die für das Fahrzeug zutreffenden technischen Daten gemäß Anlage 3d/1 (für Fahrzeuge der Kategorie M 1 COC-Papier oder technische Daten alternativ), sofern nicht schon im Datenblatt enthalten,
- 3. Bestätigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, daß der Typenschein den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht gemäß Anlage 3d/2,
- 4. Raum für die Eintragung von Zulassungen, Abmeldungen und Aufhebungen der Zulassung,
- 5. Raum für weitere behördliche Eintragungen,
- 6. sonstige fahrzeugspezifische Angaben (zB Umrüsttabellen, Antimanipulationsmaßnahmen), falls erforderlich.
(4) Die Inhalte des Abs. 3 Z 2 und Z 3 können auch durch eine Abschrift des Typengenehmigungsbescheides wiedergegeben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)