Tagesbetreuung
§ 21a.
(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, -vater) als auch in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.
(2) Tagesmütter, -väter und Gruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für Bewilligung und Widerruf sind durch die Landesgesetzgebung festzulegen.
(3) Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt die Aufsicht über die Tagesbetreuung gemäß Abs. 1.
Schlagworte
Kindergartenbetrieb, Hortbetrieb, Tagesvater
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12117026
alte Dokumentnummer
N6199957771L
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