§ 21a FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Visa für den längerfristigen Aufenthalt

§ 21a.

(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40149011

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