Visa für den längerfristigen Aufenthalt
§ 21a.
(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40149011
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