§ 21a
(1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
- 9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und ohne Spekulationsertragsteuer nach Abzug des anteiligen
Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2);
- 9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und
- 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 1997 um jeweils 6,268 Milliarden Schilling, in den Jahren ab 1998 um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)