§ 21a CRR-BV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 7

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 584/2020

Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2021 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen

§ 21a.

(1) Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4, in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923, ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2019 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;
  2. 2. das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
  1. a) die Eigenmittelanforderungen des Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
  2. b) ein etwaiges, über lit. a hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG und auf der Grundlage von Art. 104a der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
  3. c) die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 BWG, sowie
  4. d) eine etwaige, über lit. a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Art. 100 der Richtlinie 2013/36/EU , von der zuständigen Behörde gemäß Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird;
  1. 3. der geprüfte Jahresabschluss 2019 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß § 22 des Genossenschaftsgesetzes – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016, wurde der FMA innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;
  2. 4. die Meldung gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum 30. September wurde gemäß Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627, ABl. Nr. L 281 vom 9.11.2018 S. 1, rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2020 erstattet;
  3. 5. die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 ; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2020 fest.

(2) Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2019 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2019, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.

(2a)  Für neu begebene und eingezahlte Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 gilt die Erlaubnis zur Einstufung dieser Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals als erteilt, sofern diese Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

(3) Für Kreditinstitute, deren Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag von fünf Millionen Euro nicht erreichen und gemäß Art. 93 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unter den einmal erreichten Höchstbetrag absinken dürfen, wird die Vorabgenehmigung zur Rückzahlung gekündigter Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des Abs. 1 insoweit erteilt, als

  1. 1. die gemäß Abs. 2 berechnete Summe der Rückzahlungsbeträge aus gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019 die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, nicht übersteigt oder
  2. 2. die Kreditinstitute die Solvabilitätsanforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um jeweils 1 vH übertreffen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 584/2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40229767

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