§ 21 Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1973

§ 21.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Zollrecht und Zollverfahren einschließlich der Bundesabgabenordnung; sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollgesetz 1955, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften;
  2. 2. Finanzstrafgesetz;
  3. 3. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme auf den Dienstbetrieb bei den Zollwachabteilungen und Zollwachabteilungsinspektoraten sowie auf die Befugnisse der Zollwache;
  4. 4. Aufgaben der Zollwache im Rahmen der ihr übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung;
  5. 5. Zolltarif, Taragesetz und Warenkunde, soweit diese für Zwecke der Tarifierung von Waren von Bedeutung ist;
  6. 6. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle;
  7. 7. die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096506

alte Dokumentnummer

N61973105980

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