§ 21.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Zollrecht und Zollverfahren einschließlich der Bundesabgabenordnung; sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollgesetz 1955, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften;
- 2. Finanzstrafgesetz;
- 3. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme auf den Dienstbetrieb bei den Zollwachabteilungen und Zollwachabteilungsinspektoraten sowie auf die Befugnisse der Zollwache;
- 4. Aufgaben der Zollwache im Rahmen der ihr übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung;
- 5. Zolltarif, Taragesetz und Warenkunde, soweit diese für Zwecke der Tarifierung von Waren von Bedeutung ist;
- 6. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle;
- 7. die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12096506
alte Dokumentnummer
N61973105980
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