Äquivalenz
§ 21.
(1) Die AMA entscheidet über einen Antrag nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 mit Bescheid.
(2) Im Antrag ist die als Industrierohstoff zu verbuchende Menge genau anzuführen.
(3) Die AMA koordiniert die Kontrollen und die Überwachung dieser Vorgänge.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100010
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