II. BESONDERER TEIL
A. Zivilluftfahrer a. Motorflugzeugpiloten Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 21
(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen beziehungsweise von Bannern zu erteilen, wenn sie die in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 2 sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 2 oder 3 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung von Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 nachzuweisen.
(5) Bei den gemäß Abs. 2 und 4 erforderlichen Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
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