§ 21
(1) Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen ist.
(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht der Prüfungskommission die erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Bewerbers beschädigt wird. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die Fortsetzung der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung des Gutachtens der Prüfungskommission eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch möglich erscheint.
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