§ 21 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

4. Abschnitt

Wahl der Sektionsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter

§ 21.

(1) Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär die Mitglieder des neu gewählten Sektionsvorstandes, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Sektionsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.

(2) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Sektionsvorstandes, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident können nicht zum Sektionsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter gewählt werden. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Sektionsvorstandes.

(3) Die Wahl hat zeitlich jener gemäß dem 3. Abschnitt nachzufolgen.

(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214270

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