§ 21 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Prüfungsantritt – Rücktritt

§ 21.

(1) Der Prüfungskandidat muß seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, daß das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der örtlich zuständigen Stelle einlangt, und ist sodann zu diesem Prüfungstermin einzuladen.

(2) Der Prüfungskandidat muß sich schriftlich bei der örtlich zuständigen Stelle zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.

(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.

(4) Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057491

alte Dokumentnummer

N3199957945L

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