§ 21 Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1965

§ 21. Vollstreckung der Erkenntnisse.

(1) Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes Sorge zu tragen.

(2) Wurde im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Beschuldigten die Strafe nach § 48 lit. d oder e Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung verhängt, so ist der Spruch des Erkenntnisses nach Eintritt der Rechtskraft in der Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen. Gleichzeitig sind die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch das Bundesministerium für Justiz, zu verständigen.

(3) Betrifft das Erkenntnis einen Berufsanwärter, so tritt an die Stelle der Veröffentlichung in der Wiener Zeitung die Verständigung des Dienstgebers.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10003945

Dokumentnummer

NOR12044224

alte Dokumentnummer

N3196221433L

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