B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
Stellungskommissionen
§ 21.
(1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
- 1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
- 2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062746
alte Dokumentnummer
N4199012340J
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