§ 21 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

Stellungskommissionen

§ 21.

(1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

  1. 1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
  2. 2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.

(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062746

alte Dokumentnummer

N4199012340J

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