Geschäftsjahr.
§ 21.
(1) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft fällt mit dem Geschäftsjahr des Unternehmens zusammen.
(2) Das erste Geschäftsjahr endet mit dem laufenden Geschäftsjahr des Unternehmens.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025103
alte Dokumentnummer
N2194812702R
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